§ 630 Bürgerliches Gesetzbuch
"Bei der Beendigung eines dauernden Arbeitsverhältnisses kann der Verpflichtete von dem anderen Teil ein schriftliches Zeugnis über das Dienstverhältnis und dessen Dauer fordern. Das Zeugnis ist auf Verlangen auf die Leistung und die Führung im Dienste zu erstrecken."
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