Wahrheit und Wohlwollen

Den obersten Grundsatz für die Zeugniserteilung stellt die Wahrheit der Beurteilung dar. Darüber hinaus ist der Arbeitgeber verpflichtet, bei der Zeugniserteilung den wohlwollenden Maßstab eines verständigen Arbeitgebers zugrunde zu legen und dem Arbeitnehmer das Fortkommen nicht unnötig zu erschweren. Der Maßstab der wohlwollenden Beurteilung steht in einem gewissen Kontrast zur Wahrheitspflicht. Die Verpflichtung zur Ausstellung eines wohlwollenden Zeugnisses ist deshalb wegen des Vorranges der Wahrheitspflicht begrenzt. Wenn der Arbeitgeber den Anspruch auf Zeugniserteilung nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllt, kann der Arbeitnehmer auf Ausstellung oder auf Berichtigung des Zeugnisses vor dem Arbeitsgericht klagen. Die unterlassene, die unrichtige und die unvollständige Zeugniserteilung kann zu einer Schadensersatzpflicht des Arbeitgebers führen.

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